Ein Plädoyer aus sieben Jahren Gefängnis- und zwei Jahren Krankenhausseelsorge in Frankfurt – von der Zelle bis zur Bundeswehr.
Von Mustafa Cimşit
Wer durch interreligiöse Veranstaltungskalender blättert, Zeitungsberichte liest oder Dienstpläne in öffentlichen Institutionen studiert, stößt fast ausnahmslos auf dieselbe Gegenüberstellung: Auf der einen Seite steht der „Gottesdienst“ (evangelisch, katholisch oder jüdisch), auf der anderen das „Freitagsgebet“ oder „Festgebet“ (muslimisch).
Was auf den ersten Blick wie eine gewohnte, neutrale Übersetzung des arabischen Begriffs Salāt (صلاة) wirkt, entpuppt sich in der Praxis als linguistische Sackgasse mit gravierenden Folgen. Das Wort „Gebet“ greift nicht nur theologisch zu kurz – es entfaltet im deutschen Rechts-, Verwaltungs- und Verfassungssystem eine schleichende, oft unbeabsichtigte Exklusionswirkung.
Ich schreibe diese Zeilen nicht als Theoretiker vom grünen Tisch. Ich habe zwei Jahre als Krankenhausseelsorger und sieben Jahre als Gefängnisimam und Seelsorger in der JVA Frankfurt-Preungesheim gearbeitet. Ich kenne die Realität hinter den schallenden Fluren, auf den Stationen und in den Haftanstalten aus nächster Nähe.
Aus dieser Praxis heraus sage ich: Wenn wir Muslime in Deutschland nicht länger als Randnotiz oder administratives Problem wahrgenommen werden wollen, müssen wir unsere kollektive Glaubenspraxis in der Sprache dieses Landes präzise benennen. Wir müssen konsequent vom muslimischen Gottesdienst und vom Freitagsgottesdienst sprechen.
1. Die Erfahrung aus der Praxis: Warum „Gebet“ im Knast und im Krankenhaus scheitert
In der deutschen Alltagssprache ist das Wort „Gebet“ eine individuelle, stille und private Handlung. Man betet leise am Krankenbett, stumm im Bus oder für sich im stillen Kämmerlein. Das ist wertvoll und zentral.
Aber der Freitagsgottesdienst (Salāt al-Dschumʿa) und die Festgottesdienste (ʿĪd) sind etwas völlig anderes:
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Sie sind kollektive Gemeinschaftsveranstaltungen mit fester Liturgie.
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Sie beinhalten die Predigt (Khutba) durch eine religiöse Autorität als Element der Unterweisung, Besinnung und Orientierung.
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Sie schaffen einen geschützten Raum der Besinnung, des Zuspruchs und der Seelsorge im öffentlichen Raum.
In meinen sieben Jahren in der JVA Frankfurt stand ich jeden Freitag vor den inhaftierten Männern im interreligiösen Gebetsraum. Wir sprachen die Worte des Glaubens, hörten die Predigt, verrichteten das Gebet Schulter an Schulter und schnitten Themen an, die tief in die Wunden der Seelen blickten. Für viele Gefangene – etwa 25 % der hessischen Haftinsassen sind Muslime – war dieser Freitagsgottesdienst der einzige Anker in einer Lebenskrise, der einzige Moment von Würde, Neuorientierung und echter Gemeinschaft.
HERKÖMMLICHE LOGIK VERFASSUNGSRECHTLICHE REALITÄT
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"Gebet" ───► │ Individuell, privat, │ ───► │ "Beten können Sie auch │
│ stumm, formlos │ │ allein in Ihrer Zelle" │
└───────────────────────┘ └───────────────────────────┘
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Keine Infrastruktur
Kein Raumanspruch
│
▼
┌───────────────────────┐ ┌───────────────────────────┐
"Gottesdienst" │ Kollektiv, Liturgie, │ ───► │ Gesetzlicher Anspruch auf │
│ Predigt, Gemeinschaft │ │ Räume, Zeit & Seelsorge │
└───────────────────────┘ └───────────────────────────┘
Wenn Verwaltungsbeamte, Anstaltsleitungen oder Pflegekräfte diese Veranstaltung lediglich als „Gebet“ einstufen, begegnet man als Seelsorger immer wieder demselben Reflex:
„Warum brauchen Sie dafür einen eigenen Raum?“
„Warum müssen die Gefangenen von der Arbeit freigestellt werden?“
„Beten können die Männer doch auch allein in ihrer Zelle.“
Hier wird die Tragweite deutlich: Das Wort „Gebet“ macht unsichtbar. Wer den Freitagsgottesdienst sprachlich zum privaten Gebet degradiert, entzieht ihm die Notwendigkeit einer institutionalisierten Struktur. Ein individuelles Gebet braucht nur einen Teppich; ein Gottesdienst braucht Räume, feste Zeitfenster, Begleitung und Personal.
2. Der juristische Hebel: Artikel 140 des Grundgesetzes
Die Bezeichnung ist keine akademische Feinheit, sondern ein verfassungsrechtlicher Schlüssel. Das deutsche Religionsverfassungsrecht garantiert die freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) nicht nur passiv, sondern verpflichtet den Staat in öffentlichen Einrichtungen zur aktiven Ermöglichung.
In Artikel 140 des Grundgesetzes (in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung) heißt es unmissverständlich:
„Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen […]“
Auch die Strafvollzugsgesetze der Länder halten explizit fest: Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
In der Praxis führt der sprachliche Unterschied zu einer eklatanten Schieflage:
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Kirchliche Seelsorger kommen selbstverständlich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Gottesdienstauftrags in die Anstalten, sind fest angestellt und verfügen über Räume und Dienstzeiten.
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Muslimische Seelsorger wurden jahrelang als „freie Mitarbeiter“ oder Ehrenamtliche behandelt, die man gnädigerweise für ein „Gebet“ reinlässt.
Indem wir als Muslime unsere Praxis konsequent als Gottesdienst definieren, berufen wir uns auf genau den Verfassungsauftrag, den der Staat allen anerkannten Religionsgemeinschaften schuldet. Wir fordern keine Sonderrechte, sondern die Einlösung des Grundgesetzes.
3. Prävention und Deradikalisierung: Gottesdienst als Gegenmittel zum Extremismus
Aus meiner Arbeit im Strafvollzug weiß ich, wie verletzlich Menschen in Krisensituationen sind. Inhaftierte stehen oft vor den Trümmern ihrer Existenz. Salafistische und extremistische Akteure nutzen genau diesen Moment des Identitätsverlusts schamlos aus. Sie bieten den Gefangenen eine Ideologie an, die ihnen einredet: „Du bist nicht wegen deiner Straftat hier, sondern weil die deutsche Gesellschaft Muslime hasst.“
Gegen diese gefährliche Erzählung braucht es fundierte seelsorgerliche Arbeit und eine klare religiöse Autorität. Ich habe den Inhaftierten im Freitagsgottesdienst regelmäßig gesagt:
„Schau her: Ich sitze als gläubiger Muslim auf der Seite der Lösung – du sitzt auf der Seite des Problems.“
Ein authentischer, auf Deutsch gehaltener und von unabhängigen Fachkräften geleiteter Freitagsgottesdienst ist die wirksamste Immunisierung gegen Radikalisierung. Er vermittelt den Gefangenen religiöse Bildung, nimmt ihnen den Nährboden für Opfermythen und führt sie zurück in eine reflektierte, friedliche Glaubenspraxis.
Wer an dieser Stelle spart oder den Gottesdienst als unbedeutendes „Gebet zwischendurch“ abtut, riskiert, dass Haftanstalten zu Nährböden für Extremismus werden.
4. Der aktuelle Prüfstein: Die muslimische Militärseelsorge bei der Bundeswehr
Wie dringlich diese Begriffsklärung ist, zeigt sich heute mit Blick auf die Militärseelsorge in den deutschen Streitkräften. Tausende muslimische Soldatinnen und Soldaten dienen in der Bundeswehr. Mit der schrittweisen Etablierung muslimischer Militärseelsorge steht der Staat vor denselben Fragen wie vor Jahren im Strafvollzug.
Im militärischen Dienstbetrieb gilt: Zeitpläne sind strikt, Befehle präzise und Rechte klar geregelt.
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Wenn die Teilnahme an der Freitagskongregation im Dienstplan als „privates Gebet“ geführt wird, bleibt sie eine reine Ermessensentscheidung des Kompaniechefs.
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Wird sie als „muslimischer Freitagsgottesdienst“ im Rahmen der Verfassung verankert, ist sie ein geschütztes Recht des Soldaten.
Der Begriff Gottesdienst schafft administrative Klarheit und Rechtssicherheit – für den Kommandanten ebenso wie für den Soldaten auf Übung oder im Einsatz. Er signalisiert der Truppe: Hier geht es nicht um eine Auszeit für ein persönliches Hobby, sondern um das verfassungsmäßige Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.
5. Das Argument entkräften: „Gottesdienst ist doch christlich!“
Manche Muslime zögern, das Wort zu verwenden, weil sie glauben, es handele sich um einen rein christlichen Begriff. Das ist ein Irrtum.
Etymologisch setzt sich das Wort schlicht aus Gott und Dienst zusammen. Das ist die exakte Entsprechung der koranischen Kernaussage:
„Und Ich habe die Dschinn und die Menschen nur dazu erschaffen, dass sie Mir dienen.“— Sure Adh-Dhariyat (51:56)
Das Wort Gottesdienst ist im Deutschen kein theologisches Monopol einer Kirche, sondern der neutrale Rechts- und Fachbegriff der deutschen Sprache für kollektive Anbetungshandlungen.
Wenn Muslime diesen Begriff meiden, betreiben sie ungewollt eine Selbstausschließung. Sie überlassen die zentralen Begriffe unserer Verfassungsordnung der Mehrheitsgesellschaft und begnügen sich sprachlich mit der zweiten Reihe.
Fazit: Für Sprachklarheit und echte Gleichstellung
Sprache schafft Bewusstsein, Sprache schafft Haltung – und Sprache schafft Recht.
Wenn wir in Schulen, Krankenhäusern, Gefängnissen, bei der Bundeswehr und in öffentlichen Veranstaltungskalendern (wie bei „Unter einem Zelt“) von Gottesdienst sprechen, fordern wir nichts Fremdes ein. Wir übersetzen unsere Glaubenspraxis würdevoll, präzise und verständlich in den gesellschaftlichen Kontext, in dem wir leben.
Der muslimische Freitagsgottesdienst ist kein privates Nischengebet. Er ist ein zentraler Pfeiler unseres Gemeinschaftslebens, ein Ort der Seelsorge, der Prävention und der Besinnung. Es ist Zeit, dass wir ihm auch sprachlich den Platz einräumen, der ihm gebührt.

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